Widerrufsrecht beim Goldkauf im Internet – So ist die rechtliche Lage!

Gibt es ein Widerrufsrecht beim Goldkauf im Internet?

Im Jahr 2013 musste sich das Amtsgericht Borken mit einem Fall von Widerruf auseinandersetzen. Ein Käufer hatte auf der Plattform eBay mehrere Goldbarren gekauft und wollte kurz darauf vom Kaufvertrag zurücktreten. Das Gericht entschied zu Gunsten des Käufers. So weit, so unspektakulär. Brisanz erhält der Fall jedoch, wenn man die rechtliche Lage des Widerrufsrechts beim Goldkauf genauer unter die Lupe nimmt.

Grundsätzlich besitzt jeder Käufer im Internet ein Widerrufsrecht

 Um den Verbraucher zu schützen, besitzt grundsätzlich jede Person, die im Internet etwas kauft, ein Widerrufsrecht nach §312g des BGB:

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In §355 wiederum ist geregelt, dass der Käufer von dem Vertrag zurücktreten kann, solange er die Widerrufsfrist einhält. Im vorliegenden Fall bot ein Nutzer der Plattform eBay Goldbarren mit einem Gewicht von einem Grain (= 0,065 Gramm) an. Der Käufer bestellte elf dieser Barren, bemerkte jedoch erst im Anschluss, dass er statt Grain Gramm gelesen hatte. Damit war das Preis-Leistungs-Verhältnis nicht so, wie der Kunde es erwartet hatte, weshalb er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen wollte.

Ausnahmeregelung beim Goldkauf

 Der Käufer hatte seine Rechnung aber ohne den gesetzeskundigen Anbieter gemacht. Er verweigerte das Widerrufsrecht unter Bezug auf § 312g Abs. 2 Nr. 8 des BGB:

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Diese Ausnahme ist zum Verkäuferschutz verfasst worden. Sie soll verhindern, dass ein Käufer aufgrund von unvorhersehbaren Preisentwicklungen von einem Vertrag zurücktritt. Da auch der Preis von Gold kurzfristig schwanken kann, steht Käufern grundsätzlich kein Widerrufsrecht beim Goldkauf zu.

 

Wie kam das Urteil des Gerichts zustande?

Trotz dieser Ausnahmeregelung entschied das Gericht zugunsten des Käufers. Dieses Urteil hatte indirekt auch mit der außergewöhnlichen Gewichtsangabe Grain zu tun. Da die Goldbarren nämlich nicht ein Gramm, sondern weitaus weniger wogen, lag der Preis von 8,39 Euro weit über dem damals handelsüblichen Kurs pro Feinunze. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Betrag für die Barren weit über dem gängigen Preis lag und so in diesem Fall fest vorgegeben sowie nicht von Schwankungen am Markt abhängig war.

Wie hätte der Käufer diese Affäre umgehen können?

Obwohl für den Käufer letzten Endes alles gut ausgegangen ist, hätte er sich Nerven und Zeit sparen können, wenn er sich dazu entschlossen hätte, bei einem zertifizierten Händler Gold zu kaufen. Dass dies in diesem Fall nicht gegeben war, lässt sich an einigen Merkmalen erkennen:

- Angesehene Prägeanstalten wie Heraeus oder Perth Mint stellen in der Regel keine Barren mit einem Gewicht von unter einem Gramm her- 

- Barren von vertrauenswürdigen Händlern haben immer den Namen der Prägeanstalt, den Feingehalt und eine Gewichtsangabe aufgeprägt und werden in der Regel mit Echtheitszertifikat geliefert

- Die Gewichtsangabe Grain ist veraltet, heute werden Edelmetalle in Gramm, Kilogramm und Unzen angegeben

 

- Ein zertifizierter Händler bietet seine Barren und Münzen stets zu aktuellen Kursen an. Angebote, die weit unter oder deutlich über diesem Kurs liegen, sind unseriös